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Verordnung zur Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen ab dem 27. April

Die Verordnung zur Maskenpflicht wurde heute verkündet und kann hier eingesehen werden. Auf den Erlass einer solcher Maskenpflicht hatte sich Rheinland-Pfalz zuvor mit den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland sowie Bremen verständigt.

Die Verordnung regelt, dass beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ausnahmen bestehen ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Geschäften, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen wurden.

„Ich schütze Dich, Du schützt mich“ ist der Leitgedanke. Die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung leistet einen wichtigen Beitrag, wenn es gilt, die Ansteckungsgefahr weiter zu minimieren“, so Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.

Regelungen des Innenministeriums zu Verstößen

Bei Verstößen erfolgt in der ersten Woche noch eine Ermahnung, ab der zweiten Woche werden Verstöße mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld geahndet. Verstöße werden dann grundsätzlich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet. Tragen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geöffneter Geschäfte oder Einrichtungen keine Mund-Nasen-Bedeckungen, soll dies mit einem Bußgeld für die Betreiber in Höhe von 250 Euro geahndet werden, soweit keine anderweitigen Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Darüber hinaus können bei festgestellten Verstößen Platzverweise ausgesprochen werden.

Für die Durchsetzung, also auch Kontrolle der kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes im ÖPNV und in Geschäften sind die kommunalen Vollzugsdienste der Städte und Kommunen zuständig. Die Polizei leistet anlassbezogen Vollzugs- bzw. Amtshilfe oder wird im Rahmen der Eilzuständigkeit tätig.

Zum Download  Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020

Zum Download  Zweite Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 24. April 2020

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