
Coronavirus (COVID-19) - INFO , Landesregierung Rheinland-Pfalz
Corona-Regeln im November
12._CoBeLVO tritt ab 02.11.2020 in Kraft - Auslegungshilfen
„Nur gemeinsam können wir der zweiten Welle noch die Wucht nehmen. Wir müssen handeln, und zwar jetzt. Danke an Alle, die weiter mithelfen, die Pandemie zu bekämpfen.“ (Ministerpräsidentin Malu Dreyer)
Am Montag, 2. November 2020, tritt die 12. Corona-Bekämpfungsordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft und setzt damit den Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober um.
Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder Mitte Oktober vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt.
Um die Infektions-Welle zu brechen, müssen wir unsere Kontakte drastisch einschränken. Kitas und Schulen sollen offen bleiben und die Wirtschaft aufrechterhalten werden. Deshalb gelten vom 2. bis zum 30. November deutschlandweit strengere Maßnahmen. Denn: Bund und Länder tragen Verantwortung dafür, dass nicht Millionen erkranken und Tausende sterben. Bund und Länder sind sich auch darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.
Wenn es uns gelingt, die Infektionsdynamik im November zu unterbrechen, dann können Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben und in der Weihnachtszeit möglicherweise weitreichende Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit vermieden werden.
Ab dem 2. November gilt
- Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal 10 Personen)
- Verzicht nicht notwendiger privater Reisen und Besuche. Übernachtungsangebote im Inland bleiben nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
- Schließung von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, Konzerthäusern, Museen, Saunen, Spielbanken, Spielhallen, Schwimm- und Spaßbädern, Theatern sowie Wettannahmestellen. Möglich bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
- Schließung von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Lieferungen und Abholungen bleiben möglich.
- Schulen und Kitas bleiben, je nach Infektionsgeschehen, geöffnet.
- Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen geöffnet: Maximal ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche.
- Geschlossen werden: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios.
- Geöffnet bleiben: Physio-, Ergo-, und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege und Friseursalons.
Arbeitgeber sollen, wo immer umsetzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden.
Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.
Die Corona-Regeln im Detail
Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) Vom 30. Oktober 2020
Diese Regelungen sind in der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes festgeschrieben. In der Auslegungshilfe finden Sie weitere Antworten auf Detailfragen wie z.B: Darf ich Boxsport treiben? Darf meine Band proben? Dürfen Ausflugsschiffe fahren?
Was geht – was geht nicht? Von A wie Antiquitätenhandel bis Z wie Zoos
Auslegungshilfe_zur_12._CoBeLVO_ab_02112020_Stand30.10