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Selbstständig in Quarantäne begeben

Das Gesundheitsamt informiert über geänderte Quarantäne-Regeln

Allgemein

Bislang ordnete das Gesundheitsamt im Einzelfall mündlich und schriftlich an, wenn sich eine Person in häusliche Quarantäne begeben muss. Für die Zeit vom 09.12.2020 bis zum 15.01.2021 ist diese Regelung geändert. Das Gesundheitsamt folgt damit dem Beschluss des Ministerrats in Mainz vom 08.12.2020, der vorübergehend auf die schriftliche Anordnung durch das Gesundheitsamt verzichtet.

Ab sofort müssen sich Corona-Infizierte oder krankheitsverdächtige Personen, sowie deren Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen selbständig in häusliche Quarantäne begeben. Ein Bescheid des Gesundheitsamtes, der eine Absonderung anordnet, ergeht nicht.

Durch die in der Verordnung geregelten Maßnahmen können Ansteckungen besser verhindert und Infektionsketten schneller unterbrochen werden. „Sie ist eine wichtige Maßnahme zum gesundheitlichen Schutz und bedeutet zudem eine Entlastung für unser Gesundheitsamt“, sagt Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld.

Die Regelung gilt für folgende Personengruppen:

1)      Krankheitsverdächtig ist eine Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, wie Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinn, aufweist und bei der ein PCR-Test durchgeführt oder angeordnet wurde.

2)      Positiv getestete Person ist eine Person, die vom Gesundheitsamt oder einer anderen Stelle, die den Test durchführt, über ein positives Ergebnis informiert wurde. Dies betrifft durchgeführte PCR-Tests oder PoC-Antigentests.

3)      Hausstandsangehöriger ist jede Person, die mit einer positiv getesteten Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt.

4)      Kontaktperson der Kategorie I ist jede Person, die nach den geltenden Kriterien des Robert Koch-Institutes vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurde.

5)      Personen der Kategorie Schul- oder KITa-Cluster sind Schülerinnen und Schüler, in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, Lehrinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher, die vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurden.

Die Quarantäne soll durch Rückzug in eine Wohnung erfolgen. Während der Quarantäne darf die isolierte Person keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Sie darf diese Wohnung oder den gewählten Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht verlassen. Die Dauer der häuslichen Quarantäne kann im Regelfall frühestens nach zehn Tagen beendet werden.

Für Personen der Kategorie Schul- und KITa-Cluster gilt eine Ausnahme für die Dauer der Quarantäne. Damit sollen die Auswirkungen auf die Teilhabe am Präsenzunterricht in der Schule oder der Betreuung in der KITA möglichst gering gehalten werden. Für diese Personengruppe kann ab dem fünften Tag die Quarantäne mit einem negativen Corona-Test beendet werden. Der dafür notwendige Test kann frühestens am fünften Tag vorgenommenen werden. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die über diese Kategorie hinaus eindeutig vom Gesundheitsamt als Kontaktperson 1 eingestuft wurden: Für Personen, die eindeutig engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, kann die Quarantäne nicht vorzeitig beendet werden.

Ausführliche Informationen und häufig gestellte Fragen sind auf den Internet-Seiten des Landes zu finden:

https://corona.rlp.de/de/themen/einreise-aus-risikogebieten-quarantaeneregeln-und-mehr/

Hierbei handelt es sich um die reduzierte AMP-Version des Artikels. Die vollständige Version finden Sie hier.

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