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„2G+“ und neue Corona-Warnstufen – Neue Absonderungsverordnung für Schulen kommt

Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie wird am Sonntagfrüh in Kraft treten. „Ich habe mich lange dafür eingesetzt, dass wir nicht mehr nur die Sieben-Tage-Inzidenz als Maßstab für unser Handeln im Kampf gegen das Virus zugrunde legen. Wir begrüßen daher, dass die Inzidenzschwellen von 35 und 50, die bislang den Staat zum Ergreifen von Maßnahmen verpflichtet haben, aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz gestrichen werden. Stattdessen werden in Rheinland-Pfalz künftig die Faktoren Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenauslastung wesentliche Maßstäbe für weitergehende Schutzmaßnahmen sein“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Eine genau bundeseinheitliche Festlegung war leider bislang nicht möglich. Wir haben in Rheinland-Pfalz ein „2G+“-System entwickelt und führen dies nun ein. Für Geimpfte und Genesene bleibt es bei einem sehr großen Stück Normalität. Es werden für diese Gruppe unbegrenzte Zusammenkünfte möglich sein, zu denen ein gewisses Kontingent an nicht-immunisierten Personen hinzukommen können. Als Faustregel gilt: Wir sehen keinen Lockdown mehr als Schutzmechanismus vor: Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater und Kinos sollen geöffnet bleiben, auch bei steigenden Inzidenzen. Stattdessen wird der Zutritt von nicht immunisierten Menschen schrittweise reduziert, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Wir haben aktuell mehr als fünf Millionen Impfungen vorgenommen. Jeder und jede Erwachsene hatte die Möglichkeit, sich impfen zu lassen und wir werden nicht nachlassen, weiterhin Impfungen zu ermöglichen“, so Ministerpräsidentin. An die Warnstufen knüpften differenzierte Maßnahmen an; da die Infektionsgefahr unter geimpften und genesenen Personen wesentlich geringer ist als unter „nur getesteten“ Personen, bestehe für den Betreiber einer Veranstaltung oder in der Gastronomie künftig die Möglichkeit, mehr Personen den Zutritt zu gestatten, wenn darunter nur eine sehr geringe Anzahl von lediglich getesteten Personen ist. In allen Warnstufen sei ein „Kontingent“ von Personen vorgesehen, für die eine Testung ausreiche, um insbesondere dem Rechnung zu tragen, dass ein sehr geringer Prozentsatz sich aus medizinischen Erwägungen nicht impfen lassen kann. Da die Impfung aktuell erst ab 12 Jahren durch die STIKO empfohlen wird, zählten im Sinne der Verordnung Kinder bis einschließlich elf Jahren als geimpft und fielen damit unter die 2G-Regel. Teilhabe sei durch diese Regelung gewährleistet.

Die neuen Warnstufen setzten sich künftig zusammen aus der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten. Sie reichen von Stufe 1 bis Stufe 3, die jeweils dann ausgerufen würden, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren erreicht werden, so die Ministerpräsidentin.

Das Erreichen einer Warnstufe wird unter anderem Auswirkungen auf die zulässige Personenzahl bei privaten Zusammenkünften, aber auch auf Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich haben. „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens 25 Personen gestattet, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenanzahl auf zehn; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenanzahl auf fünf“, erläuterte Gesundheitsminister Clemens Hoch den Mechanismus des neuen Warnwerts. Darüber hinaus seien Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht-immunisierte Personen sind, zulässig. Eine nicht-immunisierte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die weder geimpfte noch genesene Person ist und das 11. Lebensjahr vollendet hat. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziere sich die Personenzahl auf 100; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziere sich die Personenzahl auf 50. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. „Die Lage ist weiterhin ernst und angespannt. Wir befinden uns immer noch in einer Pandemie. Ich kann nur alle ermutigen: Lassen Sie sich impfen und schützen Sie dadurch Kinder, Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen, die noch kein Impfangebot erhalten konnten. Der Impffortschritt in Rheinland-Pfalz ist gut, das belegen bisher 5 Millionen Impfungen. Wir dürfen nicht nachlassen in unseren Anstrengungen. Nur so kommen wir sicher aus der Pandemie und verhindern einen erneuten Lockdown“, appellierte der Gesundheitsminister.

Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig erläuterte die Auswirkungen der jeweiligen Warnstufen auf den schulischen Alltag: „Kinder und Jugendliche brauchen ihre Schule. Deshalb sorgen wir dafür, dass sie unter bestmöglichen Bedingungen und bei einem hohen Schutzniveau zur Schule gehen können. In Bildungseinrichtungen gelten deshalb strengere Regeln als in vielen anderen Bereichen der Gesellschaft. Jede Woche werden aktuell rund 520.000 Schülerinnen und Schüler zwei Mal getestet. Unsere Schulen setzen ihre Hygienekonzepte konsequent um. Das belegt auch die begleitende Studie des rheinland-pfälzischen Landesuntersuchungsamts und der Universität Heidelberg. Das Land hat darüber hinaus insgesamt ein Fördervolumen von 18 Millionen Euro für Maßnahmen zur Raumlufthygiene zur Verfügung gestellt. Auch nach den beiden Präventionswochen zum Schuljahresstart behalten wir ein hohes Schutzniveau bei. Deshalb sind die Schulen auch in den drei Warnstufen umfasst. Das gibt – gemeinsam mit den einheitlichen Quarantäneregelungen – Sicherheit und Klarheit vor Ort.“

In allen Schulen, so die Ministerin, gelte in Warnstufe 1 grundsätzlich die Maskenpflicht im Schulgebäude, nicht jedoch am Platz und im Freien. Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Warnstufe 2 besteht die Maskenpflicht an den weiterführenden Schulen auch am Platz. In Warnstufe 3 gilt die Maskenpflicht an allen Schulen am Platz, allerdings nicht im Freien. Ausgenommen hiervon sind in den Förderschulen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es beim Sport- sowie beim Musikunterricht, beim Essen und Trinken sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten.

Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragen. Die Testpflicht gilt dabei nicht für geimpfte und genesene Personen. Das Gesundheitsamt kann bei besonderen Ausbrüchen auch strengere Maßnahmen anlegen. Dann sollen sich zunächst nur die unmittelbaren Sitznachbarn in Quarantäne begeben, alle anderen können nach einem negativen PCR Test auch wieder in die Schule gehen. Es bleibt bei der darauffolgenden Test- und Maskenpflicht. „Es ist gut, dass – analog zu den Kindertagesstätten – ein Verfahren gewählt wurde, dass den Infektionsschutz und das Recht auf Bildung bestmöglich vereinbart“, so die Bildungsministerin.

„2G+“-System und neue Warnstufen

Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Dabei sind die für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2020 in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert“ bestimmt sich nach der Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tage bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die sich in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befindet.

Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes.

Die aktuellen Werte dieser drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Erreichen für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich, so wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt, kommunizieren.

Weitere Änderungen in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung im Überblick:

Maskenpflicht: Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen einer Maske des Standards eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder eine KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards vorausgesetzt.

Testpflicht, Status „geimpfte Person“ und „nicht-immunisierte Person“: Ist eine Testpflicht vorgeschrieben, gilt diese – wegen einer Einheitlichkeit anders als in der 25. CoBeLVO – nunmehr nicht für Kinder bis einschließlich 11 Jahre, aber weiterhin nicht für Schülerinnen und Schüler. Hintergrund sind die in Schulen regelmäßig stattfindenden Testungen und das damit bereits erreichte hohe Schutzniveau. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt.

Aufenthalt im öffentlichen Raum: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal 25 Personen zulässig, wobei geimpfte Personen und genesene Personen nicht mitzählen. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden damit also bei der Personenanzahl nicht mitberücksichtigt. Bei Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Veranstaltungsbereich: Die bisherige Differenzierung zwischen „kleinen“ Veranstaltungen (innen 350 Personen, außen 500 Personen) und „großen“ Veranstaltungen (bis 5.000 Personen bei Inzidenz unter 35) entfällt. Es wird nur noch zwischen innen und außen unterschieden. Es wird sowohl für den Innenbereich als auch für den Außenbereich die jeweils zulässige Zuschaueranzahl an nicht-immunisierten Personen festgelegt, die sich in Abhängigkeit von der am Veranstaltungsort jeweils geltenden Warnstufe bestimmt. Über diesen Personenkreis hinaus können allerdings bei allen Veranstaltungen eine beliebige Anzahl an geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleichgestellten Personen (= Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen, lediglich bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Plätze ist die Gesamt-Personenzahl auf 25.000 gedeckelt.

Veranstaltungen im Innenbereich: Bei Warnstufe 1 sind bis zu 250 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 100, bei Warnstufe 3 auf 50. Es gilt immer die Pflicht zur Kontakterfassung. Es gelten je nach Wahl der Veranstalterin oder des Veranstalters das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht.

Veranstaltungen im Freien: Bei Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen sind bei Warnstufe 1 bis zu 1.000 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 400, bei Warnstufe 3 auf 200. Bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Plätze sind bei Warnstufe 1 bis zu 500 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 200, bei Warnstufe 3 auf 100. Es gilt bei allen Veranstaltungen für nicht-immunisierte Personen die Testpflicht (Sicherstellung „3G“), sowie für den Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung, die Vorausbuchungspflicht. Nach Wahl des Veranstalters gilt entweder das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Bei einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch die Einhaltung des sogenannten „Schachbretts“ gewahrt werden. Bei Veranstaltungen, bei denen die Anzahl der nicht-immunisierten Personen nicht mehr als 25 beträgt (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen), entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall von der zuständigen Kreisordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt erteilt werden.

Religionsausübung: In geschlossenen Räumen gilt – neben dem Abstandsgebot – durchgehend die Maskenpflicht. Nehmen an Gottesdiensten, Veranstaltungen oder Kommunions-/Konfirmations-/Firmunterricht o.ä. in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen teil (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Diskotheken / Clubs: Für Diskotheken und Clubs sind keine gesonderten Regelungen in der CoBeLVO mehr vorgesehen. Es gelten insoweit die für den Veranstaltungsbereich geltenden Regelungen.

Arbeits- und Betriebsstätten: Nicht-immunisierte Personen, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, unterliegen der Testpflicht. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Testpflicht für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.

Körpernahe Dienstleistung: Es gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – die Testpflicht. Ausnahme: Dienstleistungen aus medizinischen Gründen, Rehabilitationssport und Funktionstraining.

Gastronomie: Im Innenbereich gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – immer die Testpflicht. Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Hotellerie, Beherbergungsbetriebe: Für Gäste von Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – die Testpflicht bei Anreise sowie nachfolgend dann alle 72 Stunden.

Sport: Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich sind mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen, Saunen und Badeseen ist sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich die zulässige Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen – wie bisher – auf die Hälfte der sonst üblichen Besucherzahl beschränkt.

Sind nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfällt die Beschränkung der Personenzahl, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Freizeiteinrichtungen, Zoos, Spielhallen: Im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen sowie in Zoos und botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt – unabhängig von der Warnstufe – immer die Testpflicht für alle nicht-immunisierten Personen. Gleiches gilt für Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen. Sind in Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht: Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist im Innen- und Außenbereich mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur: Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innen- und Außenbereich mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Museen, Ausstellungen: Es gilt – unabhängig von der Warnstufe – immer die Testpflicht für alle nicht-immunisierten Personen. Sind in einem Museum, einer Ausstellung, Gedenkstätte oder sonstigen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) anwesend, entfallen die Begrenzung der Personenzahl, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht. Die übrigen Schutzmaßnahmen (insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

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