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Kindertagesstätten: Kreistag beschließt Richtlinie für Zuwendung zu Baukosten

Erheblicher finanzieller Aufwand für Landkreis

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16. April einstimmig eine Richtlinie beschlossen, die künftig die Zuwendungen zu Baukosten bei Kindertageseinrichtungen im Landkreis regelt. Der Landkreis trägt der Richtlinie zufolge 40 Prozent der Kosten, die nicht durch Dritte gedeckt werden. Damit übernimmt die Kreisverwaltung die Musterrichtlinie der kommunalen Spitzenverbände. All dem vorausgegangen war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz. Dieses hatte eine angemessene Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers in Höhe von in der Regel 40 Prozent festgestellt.

Das Kreisjugendamt als Bedarfsplanungsbehörde beurteilt auch weiterhin, ob Maßnahmen notwendig sind. Die bisherige Höhe der Förderung des Jugendamts im Landkreis war im interkommunalen Vergleich durchschnittlich, entsprach aber nicht den nun festgesetzten 40 Prozent. „Ziel ist es, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Kinder in Tageseinrichtungen sicherzustellen. Die Umsetzung wird nur mit erheblichem finanziellem Aufwand und mit prägnanten Auswirkungen auf den Haushalt umzusetzen sein“, sagte der für Jugend und Soziales zuständige Erste Kreisbeigeordnete Timo Jordan. Erwartet werden Ausgaben in Höhe mehreren Millionen. „Dennoch ist es ein richtiger Schritt, dass wir nach der ausgeweiteten Betreuung an weiterführenden und Grundschulen nun auch die Betreuungszeiten und Angebote für die Kleinsten verbessern. Wir müssen diese Ausgaben als Investitionen in die Zukunft unserer Kinder sehen“, betonte Jordan weiter.

Zuwendungsfähig sind Bauprojekte, die der quantitativen und/oder qualitativen Verbesserung des Betreuungsangebots dienen. Das können Erweiterungen, Neu-, Ersatz- oder Umbauten sein. Förderfähig ist neben den Baukosten auch die Erstausstattung, die zur Inbetriebnahme beziehungsweise Erweiterung einer Einrichtung erforderlich sind. Dazu zählen auch Möbel und Spielmaterial, die den pädagogischen Erfordernissen des Betriebs, aber auch den ergonomischen Bedürfnissen von Kindern und Mitarbeitenden gerecht werden.

Nicht gefördert werden die Aufwendungen für Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen oder Kosten für die laufende Unterhaltung eines Gebäudes. Ein Einrichtungsträger ist für die vollständige Finanzierung der Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen zuständig. Entstehen Kosten für einen Ersatzbau, weil dieser Pflicht nicht nachgekommen wurde, sind diese ebenfalls nicht förderfähig.

 

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