Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden auf den Stichtag 01.01.2022 Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt (sog. Hauptfeststellung). Diese bilden die Grundlage für die Steuererhebung der Grundsteuer durch Städte und Gemeinden ab 2025. Wenn nach dem 01.01.2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind oder eintreten werden, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, z. B.
- erstmalige Bebauung,
- Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
- Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
- Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
- Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland),
müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
Diese Anzeigepflicht kann durch elektronische Übermittlung einer Grundsteuerwerterklärung (Feststellungserklärung) auf Stichtage ab dem 01.01.2023 erfüllt werden. Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform
Alternativ steht unter www.elster.de unter der Beschreibung „Grundsteueränderungsanzeige für andere Bundesländer“ ein Anzeigeformular zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Das jeweilige Finanzamt erhält über Änderungen in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.
Das Finanzamt überprüft aufgrund der Anzeige die Auswirkungen und führt ggf. eine neue Feststellung des Grundsteuerwerts durch. Diese Feststellung erfolgt immer zu einem bestimmten Zeitpunkt (sog. Stichtagsprinzip). Der Bewertungsstichtag ist der auf eine Änderung folgende 1. Januar eines Jahres.
Beispiel: Wurde an einem Einfamilienhaus im Mai 2023 ein Anbau errichtet, so muss dies dem Finanzamt gegenüber angezeigt (mitgeteilt) werden = sog. Anzeigepflicht.
Das Finanzamt bewertet dann den Grundbesitz auf den Stichtag 01.01.2024 grundsätzlich neu. Neben einem anderen Grundsteuerwert kann sich je nach baulicher Veränderung auch eine andere Grundstücksart (z. B. Zweifamilienhaus) ergeben. Für die Anpassung des Grundsteuerwerts muss die Wertveränderung mehr als 15.000 € ausmachen.
Fristen für die Abgabe der Änderungsanzeige
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, waren bis zum 31.12.2024 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.
Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen sind bis zum 31.03.2025 zusammengefasst anzuzeigen. Die Finanzämter können jedoch Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der Frist anfordern.
Besonderheiten bei steuerbefreiten Grundstücken, denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich gefördertem Wohnraum
Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen, die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten ist, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Das gleiche gilt beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl infolge Wohnraumförderung und/oder Denkmalschutzes.
Zukünftig einheitliche Frist für die Abgabe von Änderungsanzeigen
Für Änderungen ab dem Kalenderjahr 2025 endet die Anzeigefrist für sämtliche Änderungstatbestände einheitlich am 31.03. des Folgejahres. Die Anzeige von Änderungen bei steuerbefreiten Grundstücken einerseits, bei denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich gefördertem Wohnraum in Fällen einer Grundsteuermesszahlenermäßigung andererseits, ist dann ebenfalls elektronisch zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen
§ 228 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, § 19 des Grundsteuergesetzes
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