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Kreisverwaltung DÜW

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Sicherung des Lebensunterhaltes

Verfahren zum Leistungsbezug sollen vereinfacht werden

Aufgrund drohender Einkommensverluste durch die Pandemie stellt sich für viele Bundesbürgerinnen und Bundesbürger die Frage nach einer Sicherung der grundlegenden monetären Versorgung, um den Lebensunterhalt sowie das Wohnen sicherstellen zu können.

Die Bundespolitik hat aktuell einen Gesetzesentwurf erstellt, der zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Krise beitragen soll. Hierzu werden vereinfachte Verfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) beziehungsweise in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII geschaffen.

So erreichen das Sozialamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim seit einigen Tagen verschiedene Anfragen von Rat- / Hilfesuchenden, denen aus verschiedenen Gründen Einkünfte weggebrochen sind. In der Regel sind dies Menschen, die noch erwerbsfähig sind bzw. die Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Diese Bürgerinnen und Bürger erhalten eine entsprechende Beratung und werden an die richtige Stelle, in der Regel das Job-Center, zu verweisen.

Für den Personenkreis der (möglichen) Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bemüht sich das Sozialamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim kurzfristig und unbürokratisch Hilfen zu leisten. Personen, welche nur vorrübergehend in Notlage geraten, sollen Leistungen erhalten ohne kleinere Ersparnisse antasten zu müssen. Die Zahlung der Unterkunftskosten soll hierbei, unabhängig von deren Höhe, befristet gesichert sein.

Bezüglich der Leistungsberechtigten im SGB XII sieht der Gesetzesentwurf folgende wesentliche Punkte vor:

Für Neuanträge die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 gestellt werden:

1. Keine umfassende Vermögensprüfung. Leistungsberechtigte müssen lediglich bestätigten, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Erhebliches Vermögen ist leider noch nicht näher definiert.

2. Bei Neufällen werden Mietaufwendungen für 6 Monate in voller Höhe anerkannt. Sogenannte Kostensenkungsverfahren werden nicht durchgeführt.

3. Leistungen sollen, sofern erforderlich, vorläufig bewilligt werden.

Für bestehende Leistungsfälle:

4. Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (früher Folgeantrag genannt) soll im Bereich der Grundsicherung für die Zeit vom 31.03. bis 31.08. ausgesetzt werden. Werden keine Änderungen mitgeteilt, geht das Sozialamt von unveränderten Anspruchsvoraussetzungen aus und leistet auf der bisherigen Basis weiter. Entsprechende Bescheide werden erteilt.

Neben den Leistungsberechtigten im Bereich des SGB XII gehen auch Anfragen von Menschen ein, denen durch Kurzarbeit Einkommenseinbußen drohen. Wenn hier ausreichend Einkommen vorhanden ist um den Lebensunterhalt sicherzustellen und lediglich ein Zuschuss zur Miete erforderlich ist, kann gegebenenfalls Wohngeld geleistet werden. Hierzu liegen jedoch noch keine näheren Erläuterungen des zuständigen Ministeriums vor. Das Sozialamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim berät die Bürgerinnen und Bürger entsprechend und nimmt im Zweifelsfall Anträge entgegen bzw. versendet diese.

Alle vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen sollen den Leistungsberechtigten eine möglichst unbürokratische Leistungsgewährung ermöglichen. So werden aktuell alle persönlichen Kontakte mit den Bürgerinnen und Bürgern soweit wie möglich ausgesetzt. Persönliche Termine die normalweise stattfinden, beispielweise bei der ersten Antragstellung, finden nicht mehr statt. Hierdurch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Hilfesuchende einer Risikogruppe der Pandemie angehören.

Das Sozialamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim sieht vor, nach Verabschiedung des Sozialschutzgesetzes eine Übersicht auf die Homepage zu stellen, die Aufschluss über die wichtigsten Konstellationen und Hilfsmöglichkeiten gibt.

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