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Kreisverwaltung DÜW

Reaktion auf Widerspruch gegen Kreisumlage: Kreisverwaltung behebt formalen Mangel

Ursächliches Urteil hat nichts mit Höhe der Umlage zu tun

Nachdem in den Medien darüber berichtet wurde, dass einige Ortsgemeinden beschlossen haben, gegen die Kreisumlage Widerspruch einzulegen, informiert die Kreisverwaltung über das weitere Vorgehen.

Hintergrund der Widersprüche ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 12. Juli dieses Jahres. Eine Ortsgemeinde im Landkreis Kaiserslautern hat gegen die Umlageforderungen des Landkreises Kaiserslautern und der zuständigen Verbandsgemeinde Widerspruch und Klage eingereicht. Das OVG hat der Klage stattgegeben und die Festsetzung der Umlagen für rechtswidrig befunden.

Dabei geht es aber ausdrücklich nicht um die Höhe der Umlage. Die Rechtswidrigkeit bezieht sich ausschließlich auf die nach Auffassung des Gerichts mangelnde Kenntnis der Entscheider – also Kreistag und Verbandsgemeinderat – über die Finanzlage der Gemeinden. Das Gericht hat geurteilt, dass vor Festlegung des Umlagesatzes in der Haushaltssatzung den Mitgliedern der Kreistage und der Verbandsgemeinderäte sogenannte bezifferte Bedarfssätze der Landkreise, Verbandsgemeinden sowie aller umlagepflichtigen Städte und Gemeinden vorzulegen sind.

Weitere Hinweise hat das Gericht nicht gegeben. Die Spitzenverbände haben in der Folge ein Muster entwickelt, wie die Bedarfe ermittelt werden können.

Die Kreisverwaltung hat auf dieser Grundlage bereits die Finanzbedarfe für das Jahr 2024 ermittelt und stellt sie den Mitgliedern des Kreistags in dessen nächster Sitzung am Mittwoch, 20. Dezember, zur Information zur Verfügung. Eine Beschlussfassung ist nicht nötig. Der Haushalt für das Jahr 2024 wird voraussichtlich in der ersten Kreistagssitzung 2024 beschlossen.

„Es gibt Beschlüsse, gegen die Festsetzung der Kreisumlage 2023 Widerspruch einzulegen. Selbstverständlich obliegt es den kommunalen Gremien, im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie, Rechtsbehelfe einzulegen. Wir werden den im Urteil kritisierten formalen Mangel aber in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde beseitigen und haben zu diesem Zweck auch die Bedarfszahlen für 2023 angefordert. Diese werden dem Kreistag am 20. Dezember ebenfalls zur Information vorgelegt. Dieser ist damit in der Lage, die prozentuale Höhe der 2022 beschlossenen Kreisumlage zu bestätigen. Somit wird den formalen Kriterien des OVG Rechnung getragen mit der Folge, dass die Festsetzung der Kreisumlage nicht zu beanstanden ist“, erklärt Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld.

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