Geflüchtete aus der Ukraine: Aufenthaltserlaubnis verlängert sich
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2025 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert. Es muss […]
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