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Schutzschild für Vereine in Not

Die Landesregierung stellt einen Schutzschild in Höhe von 10 Millionen Euro bereit für gemeinnützige Vereine und Organisationen, die durch die Pandemie in Existenznot geraten sind. Der Schutzschild bietet eine Soforthilfe in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von 12.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Hier finden Sie die Richtlinie für das Hilfsprogramm für Vereine zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Pandemie: Schutzschild für Vereine in Not (PDF)


„Schutzschild für Vereine in Not“: Hinweis auf Änderungen und Vereinfachungen vom 16.06.2020:

Am 4. Mai hat die Landesregierung den „Schutzschild für Vereine in Not“ aufgelegt, um coronabedingte Existenzgefahren für die rheinland-pfälzischen Vereine abzufangen. Nach 6 Wochen Erfahrungen mit dem Programm wurden zum 16. Juni 2020 erhebliche Vereinfachungen im Antragsverfahren vorgenommen. So wurde in die Richtlinie explizit aufgenommen, dass neben gemeinnützig anerkannten Vereinen auch solche, die anerkannt mildtätige und kirchliche bzw. religiöse Zwecke verfolgen, von dem Schutzschild profitieren können. Eine Reihe von Vereinfachungen im Antragsformular tragen zudem dazu bei, dass die Antragstellung einfacher möglich ist.

Besonders wichtig für wirtschaftlich tätige Vereine: die wirtschaftlichen Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige sind nicht mehr vorrangig zu beantragen. Alle Vereine können daher nun direkt ihre Anträge bei den zuständigen Bewilligungsstellen des Vereinsprogramms stellen (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Kulturstiftung oder Landessportbund bzw. regionale Sportbünde). Die Frage nach der Körperschaftssteuerpflicht entfällt. Sofern Vereine mit größeren Geschäftsbetrieben in den Genuss der Wirtschaftshilfen kommen können, ist eine Antragstellung bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) weiterhin möglich. Sie sind dann allerdings vom Schutzschild für Vereine ausgeschlossen.


Das Programm wird im Auftrag der Landesregierung von folgenden Institutionen umgesetzt:

Auf den jeweiligen Homepages finden Sie Antragsformulare sowie Kontaktdaten für die Antragsberatung.
Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, die durch die Schließung infolge der Corona-Pandemie in ihrem Fortbestand bzw. ihrer Existenz bedroht sind, können einen Antrag zum Programm „Hilfen für Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Pandemie“ stellen. Anträge zu diesem Programm des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz sind ebenfalls an die ADD zu richten.

https://mffjiv.rlp.de/de/startseite/
https://mffjiv.rlp.de/de/startseite/corona-und-die-folgen-fuer-familie-frauen-jugend-integration-und-verbraucherschutz/infos-fuer-traeger-sozialer-dienste-sowie-soloselbststaendige/
https://mffjiv.rlp.de/de/startseite/corona-und-die-folgen-fuer-familie-frauen-jugend-integration-und-verbraucherschutz/links/

 

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