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Ab Sonntag nächtliche Ausgangssperre und Schließung der Außengastronomie

Neue Allgemeinverfügung des Landkreises aufgrund weiter gestiegener Infektionszahlen – 7-Tages-Inzidenz über 100

Da der Landkreis Bad Dürkheim am Freitag den dritten Tag in Folge eine 7-Tages-Inzidenz (Neuinfektionen in einer Woche auf 100.000 Einwohner) über 100 erreicht hat, ist der Landkreis nach der Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet, eine Allgemeinverfügung mit strengeren Regelungen zu erlassen. Die Verfügung wird am morgigen Samstag erlassen, sodass sie ab Sonntag, 0 Uhr, in Kraft treten wird.

„Leider sind auch in unserem Landkreis die Neuinfektionen in den vergangenen Tagen noch einmal deutlich gestiegen, sodass wir gezwungen sind, diesen Schritt zu gehen. Bitte halten Sie sich an die neuen Regeln, damit wir gemeinsam daran arbeiten können, die Infektionszahlen wieder nach unten zu bringen“, sagt Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld.

Die Allgemeinverfügung entspricht den Vorgaben des Landes für eine Inzidenz über 100. Dies bedeutet, dass die Außengastronomie ab Sonntag wieder schließen muss. Nur Abhol- und Bringdienste sind weiterhin gestattet. Geschäfte des Einzelhandels sind geschlossen, es ist jedoch weiterhin Terminshopping möglich für jeweils eine Person bzw. Angehörige eines Hausstandes. Von der Regelung des Terminshoppings ausgenommen sind weiterhin unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Drogerien, Buchhandlungen, Baumärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, die geöffnet bleiben.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre nicht mitgezählt werden.

Ab Sonntag, 18. April, 0 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags grundsätzlich untersagt. Personen, die nicht im Kreis Bad Dürkheim wohnen, dürfen sich in dieser Zeit nicht im Landkreis aufhalten. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Solche Gründe sind zum Beispiel: Ausübung des Berufs, medizinische Notfälle, Besuch des Lebenspartners oder kranker Angehöriger. Gassigehen mit dem Hund ist möglich, jedoch nicht mit mehreren Personen.

Körpernahe Dienstleistungen bei denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, wie Kosmetik oder Tattoos, sind untersagt. Lediglich Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie bei der Fußpflege, der Physiotherapie oder bei Friseuren, sind erlaubt. Die Maskenpflicht ist einzuhalten.

Im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten darf auf öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand Sport getrieben werden. Es gilt das Abstandsgebot.

Nur die Außenbereiche von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen dürfen geöffnet bleiben, es gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände befinden dürfen, ist mit der Kreisordnungsbehörde abzustimmen.

Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen müssen komplett schließen.

Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt. Der Proben und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist ebenso weiterhin untersagt.

„Da die Zahlen bundesweit steigen, war es leider zu erwarten, dass auch wir wieder eine solch hohe Inzidenz bekommen. Bitte helfen Sie alle mit, die Ansteckungen wieder auf ein niedrigeres Niveau zu bringen. Tragen Sie Maske, achten Sie auf Abstand und Lüften Sie regelmäßig. Beschränken Sie Kontakte weiterhin auf ein Minimum: privat wie beruflich. Und nutzen Sie das Angebot der kostenlosen Schnelltests“, so Landrat Ihlenfeld.

Die Allgemeinverfügung wird am Samstag, 17. April erlassen.

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