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Die Institution „Jagdaufseher“ hat wieder ihre Wertschätzung erhalten!

Bei der Informationsveranstaltung zur Novellierung des Landesjagdgesetzes am 11. Juni im Klimaschutzministerium mit Staatssekretär Dr. Erwin Manz und Jagdreferent Frank Ridderbusch, an der alle beteiligten Verbände teilgenommen haben, erfolgte seitens der Vertreter des Ministeriums die Zusage, dass die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher wieder im neuen Entwurf des Landesjagdgesetz RLP berücksichtigt sind.

Siehe auch Auszug aus der Pressemitteilung des Landesjagdverband Rheinland-Pfalz:

 „….. Dabei hat das MKUEM die Eckpunkte für die zweite Fassung eines neuen Entwurfs zum Landesjagdgesetz präsentiert, ohne jedoch ins Detail zu gehen. Ein großer Erfolg: 23 Standpunkte hat der LJV bereits jetzt durchgesetzt.

  1. Die Begriffe der Waidgerechtigkeit und der Hege bleiben im Gesetz verankert.
  2. Es wird keine Eigentümerjagderlaubnis geben.
  3. Die Sonderjagdbezirke sind vom Tisch.
  4. Die Pflicht zur Kitzrettung ist gestrichen.
  5. Jäger werden nicht zur Höflichkeit gegenüber Mitbürgern verpflichtet.
  6. Die Pflicht zum Wildtiermonitoring wird relativiert.
  7. Die Einführung und Neuordnung von Begrifflichkeiten (z.B. Jagdbezirksverantwortliche u.ä.) unterbleibt.
  8. Der Jagdaufseher ist gerettet.
  9. Die Revierzersplitterung ist abgewendet.
  10. Die Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild werden abgeschafft, bei gleichzeitiger Rettung der Rotwildhegegemeinschaften.
  11. Eine Mindestpachtdauer von fünf Jahren bleibt bestehen.
  12. Dam- und Muffelwild behalten auch außerhalb von Duldungsgebieten ihre Schonzeiten.
  13. Der Elterntierschutz bleibt unangetastet.
  14. Die Abschussvereinbarung zwischen Pächter und Jagdgenossenschaft und Abschussgrenzen bleiben erhalten.
  15. Vereinbarungen und Jagdkonzeptionen zwischen Pächter und Jagdgenossenschaft ersetzen behördliche Eingriffe.
  16. Behördliche Eingriffe drohen erst bei „erheblicher Gefährdung“.
  17. Es wird keinen Mindestabschussplan für Schwarzwild geben.
  18. Die Unteren Jagdbehörden entscheiden wieder nach Ermessen über die Anordnung von Zwangsmitteln.
  19. Die Baujagd im Naturbau bleibt mit Sachkundenachweis erhalten.
  20. Fütterungen bleiben im Ausnahmefall möglich.
  21. Die Überlagerung von Gutachterkosten auf Pächter außerhalb von Wildschadensverfahren unterbleibt.
  22. Pächter werden nicht zu eigenen Wildschadensmeldungen verpflichtet, müssen aber Landwirte über wahrgenommene Schäden informieren.
  23. Die Trennung der Rechtskreise Jagd, Naturschutz und Forst wird nicht weiter aufgeweicht.“

Auch außerhalb der präsentierten Eckpunkte müssen weitere Standpunkte des LJV und des JAV noch umgesetzt werden.  Das Gesetzgebungsverfahren wird sich voraussichtlich noch bis Anfang 2026 hinziehen, sodass das LJG zum 1.4.2026 in Kraft treten könnte. Gleichzeitig müssen noch die entsprechenden Durchführungsverordnungen mit den Verbänden erarbeitet und erlassen werden.

 

Jagdaufseher-Verband Rheinland-Pfalz
Peter Seelmann
Auf den Wergen 60
67466 Lambrecht (Pfalz)
Tel.: 06325 8273

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