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Kreisverwaltung DÜW

Geflüchtete aus der Ukraine: Aufenthaltserlaubnis verlängert sich

Kein Antrag auf Verlängerung nötig

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2025 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.

Es muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Für eine Verlängerung müssen die Betroffenen die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen. Ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) wird nicht ausgestellt, da die Verlängerung per Verordnung unmittelbar gilt.

Auch Fahrerlaubnisse betroffen

Mit Verlängerung des Schutzstatus und der damit verbundenen automatischen Verlängerung der Aufenthaltstitel verlängern sich auch die Fahrberechtigungen ukrainischer Fahrerlaubnisse bis zum 4. März 2026. Ukrainische Führerscheine von Betroffenen mit Schutzstatus müssen nicht umgeschrieben werden.

Weitere Informationen, auch in ukrainischer Sprache, finden Sie auf folgender Seite: www.germany4ukraine.de.

Nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber dort keinen unbefristeten Aufenthaltstitel bzw. dort nicht international schutzberechtigt waren oder einen vergleichbaren Schutzstatus hatten.

Für diese Personen endet der vorübergehende Schutz ab dem 5. März 2025. Die Betroffenen müssen sich um einen anderweitigen Aufenthaltstitel bemühen, andernfalls werden sie ab dem 5. März 2025 ausreisepflichtig.

 

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